OrthopschuhmAusbV
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
- 1.
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen auszuwählen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe manuell und maschinell zu bearbeiten,
- 3.
- biomechanische Vorgänge in der Schrittabwicklung zu beurteilen und Krankheitsbilder zu erkennen,
- 4.
- Trittspuren abzunehmen und Profilzeichungen anzufertigen,
- 5.
- orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anzubringen,
- 6.
- fachbezogene Regelungen der Orthopädieschuhtechnik anzuwenden und
- 7.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
- 1.
- Planen und Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form von Abrollhilfen einschließlich Erstellen einer Werkzeichnung auf der Grundlage einer Trittspur sowie
- 2.
- Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form einer Schuherhöhung von mindestens 1,5 Zentimetern bis höchstens 3,0 Zentimeter auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung und Dokumentieren nach gesetzlichen Vorgaben der Orthopädieschuhtechnik.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c