OrthopschuhmAusbV
§ 10Inhalt von Teil 2
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c