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OrthopschuhmAusbV

§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c

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