OrthopschuhmAusbV
§ 12Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
- 3.
- Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,
- 4.
- Modelle für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente zu entwickeln,
- 5.
- Teilelemente zu rangieren, Schäfte vorzubereiten und aufzuzwicken,
- 6.
- Versteifungselemente herzustellen und
- 7.
- bei der Herstellung von orthopädischen Maßschuhen Statik, Dynamik und Ästhetik zu beachten.
- 1.
- Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
- 3.
- Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten, Abformtechniken anzuwenden,
- 4.
- Positivmodelle herzustellen und zu bearbeiten und
- 5.
- Sondereinlagen nach Indikation herzustellen und anzupassen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c