OrthopschuhmAusbV
§ 14Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
- 1.
- Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,
- 2.
- Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,
- 3.
- orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,
- 4.
- produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,
- 6.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
- 7.
- medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,
- 8.
- fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und
- 9.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c