OrthAusbVO
§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung
- 1.
- Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und
- 2.
- Werkstoffe und Fertigungstechnik.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- technische Unterlagen anzufertigen und anzuwenden,
- b)
- Maße einzuhalten,
- c)
- Materialien und Werkzeuge auszuwählen,
- d)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten,
- e)
- Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten und zu fügen;
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen:
- a)
- Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die unteren Extremitäten,
- b)
- Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die oberen Extremitäten,
- c)
- Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für den Rumpf;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten beträgt;
- 4.
- darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen;
- 5.
- der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten beträgt;
- 6.
- bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistungen der beiden Arbeitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- technische Unterlagen zu interpretieren,
- b)
- Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
- c)
- technische Berechnungen durchzuführen und Messverfahren darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91660ba7921a392864c2526341196f0557f26ec7dc7fdbc08c09e781a9603bfb