OrthAusbVO
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen
| 1. | Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln | mit 20 Prozent, |
| 2. | Werkstoffe und Fertigungstechnik | mit 10 Prozent, |
| 3. | Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten | mit 40 Prozent, |
| 4. | Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik | mit 20 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91660ba7921a392864c2526341196f0557f26ec7dc7fdbc08c09e781a9603bfb