OrthAusbVO
§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung
- 1.
- Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten,
- 2.
- Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Patientenanamnesen und -beratungen durchzuführen,
- b)
- Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu organisieren,
- c)
- Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile abzuformen,
- d)
- Positivmodelle zu erstellen,
- e)
- orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und funktionell herzustellen,
- f)
- Versorgungsdokumentationen zu erstellen;
- 2.
- hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszuwählen:
- a)
- Prothetik,
- b)
- individuelle Orthetik oder
- c)
- individuelle Rehabilitationstechnik;
- 3.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens 15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- die anatomischen, pathologischen und biomechanischen Voraussetzungen des Patienten zu beurteilen,
- b)
- die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus resultierende spezifische Versorgungsmöglichkeiten abzuleiten und zu begründen,
- c)
- Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belastbarkeit von Hilfsmitteln darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91660ba7921a392864c2526341196f0557f26ec7dc7fdbc08c09e781a9603bfb