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OrthAusbVO

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin gliedert sich in
1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel:
a)
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
b)
Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,
c)
Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen,
d)
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen,
e)
Fügen von Bauteilen,
2.
Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt:
a)
Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten,
b)
Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen,
c)
Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper,
d)
Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen,
3.
Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel,
4.
Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus,
5.
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln,
6.
Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz,
6.
Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen,
7.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
8.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91660ba7921a392864c2526341196f0557f26ec7dc7fdbc08c09e781a9603bfb

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