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OrtedtDGStiftG

§ 10Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt und Rechtsprüfung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

(1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt. Die Stiftung kooperiert insbesondere mit der Stiftung Deutsches Historisches Museum, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Stiftung Forum Recht und der Bundeszentrale für politische Bildung.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e424b01ef24f9eedf2891a507fe6a600c4b00c8ca1fb23856e389c7d401f7bc8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 111 BHOPrüfung durch den Bundesrechnungshof

    „… tschaftsführung der Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.“