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OrtedtDGStiftG

§ 11Berichterstattung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e424b01ef24f9eedf2891a507fe6a600c4b00c8ca1fb23856e389c7d401f7bc8

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