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OrtedtDGStiftG

§ 13Freier Eintritt, Gebühren

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

(1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.
(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e424b01ef24f9eedf2891a507fe6a600c4b00c8ca1fb23856e389c7d401f7bc8

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