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OGAV

§ 4Mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Dokumente

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz

Bei Dokumenten, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden, können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. In diesem Fall müssen die Dokumente jedoch den Hinweis enthalten, dass sie nicht zu unterzeichnen sind und dass das Dokument unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt worden ist. Satz 1 gilt nicht für behördeninterne Verfügungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2017 I 4030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 616f0337f70153c69b42ddbef6c42dbb8d54222da89f9251c88aa3235158b389

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