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OGAV

§ 5Speicherung

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2017 I 4030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 616f0337f70153c69b42ddbef6c42dbb8d54222da89f9251c88aa3235158b389

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