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OGAV

§ 3Übertragung von Dokumenten in elektronische Dokumente; elektronische Akte

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz

(1) Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente in elektronische Dokumente zu übertragen. Vermerke zum Geschäftsgang sind elektronisch zu erstellen. Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln des Betroffenen sowie der Behörde dokumentieren. Es ist sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente übertragene Dokumente sowie Vermerke nicht nachträglich verändert werden können.
(2) Für jeden Vorgang ist eine elektronische Akte anzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2017 I 4030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 616f0337f70153c69b42ddbef6c42dbb8d54222da89f9251c88aa3235158b389

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