OGAV
§ 1Elektronische Aktenführung
Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2017 I 4030
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002600008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 616f0337f70153c69b42ddbef6c42dbb8d54222da89f9251c88aa3235158b389
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 335 HGBFestsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
„… 1 des Publizitätsgesetzes sowie nach anderen Bestimmungen, die wegen des Ordnungsgeldverfahrens auf § 335 des Handelsgesetzbuchs verweisen, einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung ab dem 1. Januar 2018 elektronisch zu führen. …“