OffshoreBergV
§ 49Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,
- 2.
- eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen und
- 3.
- das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.
- 1.
- bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und
- 2.
- bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung hinaus aufzubewahren.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
(+++ § 49 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc