OffshoreBergV
§ 25Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,
- 2.
- die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsphasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,
- 3.
- die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,
- 4.
- die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und
- 5.
- Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über die Tauchtiefen, über das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.
- 1.
- Datum des Tauchgangs,
- 2.
- Tauchstelle,
- 3.
- Tauchtiefe,
- 4.
- Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,
- 5.
- erforderliche Austauchstufen,
- 6.
- verwendetes Dekompressionsgas,
- 7.
- ausgeführte Arbeiten,
- 8.
- verwendetes Tauchgerät,
- 9.
- besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie
- 10.
- den Namen des Taucheinsatzleiters.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc