(1) Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
1.
Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und
2.
die Fluchtwege zu und von den Ablegestationen und Sammelpunkten stets benutzbar sind.
Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Rettungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleiben unberührt.
(2) Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Ein Sammelpunkt oder eine Ablegestation je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung aufgeführten Systeme und mit einem System zur Kommunikation mit Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlich ist.
(3) Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen. Die Liste ist auf dem Laufenden zu halten und gut sichtbar auszuhängen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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