(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrleitungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefährdet werden und die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gewährleistet ist. In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unterwasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Unterwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.
(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfrastruktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unternehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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