OffshoreBergV
§ 13Sicherheitszonen
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in ihrer Nähe,
- 2.
- bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer Plattform,
- 3.
- bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung, die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine zuständige Behörde,
- 4.
- bei Rettungsmaßnahmen,
- 5.
- bei Schlechtwetter,
- 6.
- bei Seenot oder
- 7.
- bei Zustimmung des Unternehmers oder der zuständigen Behörde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc