NotAktVV
§ 31Urkundensammlung
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
- 1.
- bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes wegen
- a)
- eine beglaubigte Abschrift, wenn die Beteiligten dies wünschen, und
- b)
- ein Ausdruck der Bestätigung oder der Bestätigungen über die Registrierung im Zentralen Testamentsregister,
- 2.
- bei sonstigen Niederschriften, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, die Urschrift,
- 3.
- bei elektronischen Niederschriften ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments,
- 4.
- bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
- a)
- die Urschrift, wenn diese in notarieller Verwahrung verbleibt,
- b)
- eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,
- c)
- in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars eine Abschrift,
- 5.
- bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
- a)
- ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt,
- b)
- ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,
- c)
- in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments,
- 6.
- bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs,
- 7.
- bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs,
- 8.
- bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Urschrift.
- 1.
- diese mit dem verwahrten Dokument inhaltlich derart zusammenhängen, dass das verwahrte Dokument ohne die anderen Urschriften oder Unterlagen nicht in zweckdienlicher Weise verwendet werden kann, oder
- 2.
- sie für die Rechtswirksamkeit oder die Durchführung des beurkundeten Rechtsvorgangs bedeutsam sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1053 ZPOVergleich
„… prozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs, 7. bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs, 8. bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbeu …“
- § 796c ZPOVollstreckbarerklärung durch einen Notar
„… Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, 6. bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs, 7. bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessor …“