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NotAktVV

§ 30Persönliche Bestätigung

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1) Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Verwahrungsverzeichnis betreffen, müssen durch den Notar persönlich bestätigt werden. Der Inhalt der Änderung oder des Zusatzes und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
2.
die Hinzufügung eines Verweises auf eine andere Einnahme oder Ausgabe und
3.
Änderungen und Zusätze, bei denen aus dem Verwahrungsverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,
a)
durch wen sie erfolgt sind,
b)
wann sie erfolgt sind und
c)
welchen Inhalt sie haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d

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