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ZPO

§ 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar

Zivilprozessordnung

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005330950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8407085890c8dc7af752e6137be35bd91e1659f79eaa614fb8e1ba1fa101c67b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 31 NotAktVVUrkundensammlung

    „… Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, 6. bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs, 7. bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessor …“