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NotAktVV

§ 14Angabe der Urkundenart

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden
1.
Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
2.
Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
3.
Verfügungen von Todes wegen,
4.
Vermittlungen von Auseinandersetzungen und
5.
sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.
Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben.
(2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d

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