NotAktVV
§ 14Angabe der Urkundenart
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
- 1.
- Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
- 2.
- Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
- 3.
- Verfügungen von Todes wegen,
- 4.
- Vermittlungen von Auseinandersetzungen und
- 5.
- sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d