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NLPosV

§ 4Benennung einer Kontaktperson

Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

(1) Der Positionsinhaber hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgibt und für Rückfragen zur Verfügung steht (Kontaktperson). Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, kann er selbst Kontaktperson sein. Der Positionsinhaber kann auch mehrere Kontaktpersonen benennen. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung erfolgen.
(2) Die Benennung der Kontaktperson muss durch eine vom Positionsinhaber unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. Die Vollmachtsurkunde ist per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt sie, hat der Positionsinhaber dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Kontaktperson hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu ihrer Person zu übermitteln:
1.
den Vor- und Nachnamen nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,
2.
ihre Geschäftsanschrift nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,
3.
das Geburtsdatum,
4.
den Geburtsort,
5.
den Geburtsstaat und
6.
die Kontaktdaten nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen.
(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 3 ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a99344c37dcd824321c4ce5fb90f90e86c464ff326a17744adb342c5632ff94

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