NLPosV
§ 6Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
- 1.
- Registrierung über die Internetseite der Bundesanstalt für die Nutzung der Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die E-Mail-Adresse nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in das Registrierungsformular einzutragen und elektronisch abzusenden;
- 2.
- Erhalt einer individuellen Kennung und eines individuellen Passworts; Kennung und Passwort sind für alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dürfen nicht weitergegeben werden;
- 3.
- Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 4 Absatz 3 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden;
- 4.
- Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars und unverzügliches Absenden an die Bundesanstalt per Telefax oder auf dem Postweg; folgende Unterlagen sind mitzusenden:
- a)
- eine Kopie des amtlichen Ausweises (§ 3 Absatz 2 Satz 2),
- b)
- eine Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis (§ 3 Absatz 3 Satz 2) und
- c)
- die Vollmachtsurkunde (§ 4 Absatz 2 Satz 2), sofern erforderlich.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR269900012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a99344c37dcd824321c4ce5fb90f90e86c464ff326a17744adb342c5632ff94