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NLPosV

§ 5Art und Weise der Übermittlung

Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

(1) Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform zu übermitteln. Dabei ist eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu nutzen. Für die Übermittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwenden.
(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Probleme behoben sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a99344c37dcd824321c4ce5fb90f90e86c464ff326a17744adb342c5632ff94

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