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NLPosV

§ 2Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht

Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition, für die er nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 mitteilungspflichtig ist (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a99344c37dcd824321c4ce5fb90f90e86c464ff326a17744adb342c5632ff94

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