NeuGlV
§ 96Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
- 1.
- die Stimmscheinvordrucke,
- 2.
- gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,
- 3.
- die Vordrucke für Schnellmeldungen,
- 4.
- die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,
- 5.
- die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
- 1.
- die Stimmzettel,
- 2.
- die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013420984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0