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NeuGlV

§ 94Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen,
soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist,
im Bundesanzeiger,
soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebiets bestimmt sind,
soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,
in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… 1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen …“