NeuGlV
§ 94Öffentliche Bekanntmachung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist,
im Bundesanzeiger,
soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebiets bestimmt sind,
soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,
in ortsüblicher Weise.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013420984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 29 GG
„… 1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen …“