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NeuGlV

§ 99Stadtstaatenklausel

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung.
(2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises übertragen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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