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NeuGlV

§ 81Schluß der Eintragungshandlung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind, gibt der Aufsichtsführende dies bekannt, sperrt den Zutritt zum Eintragungsraum und läßt nur noch diejenigen Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich im Eintragungsraum befinden; die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung ist nach Möglichkeit dadurch zu wahren, daß in den Eintragungsraum von seinem Zugang her hineingesehen werden kann.
(2) Der Aufsichtsführende verpackt die ausgefüllten und die noch nicht benutzten Eintragungsblätter sowie die Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die Gemeindebehörde hält die Unterlagen über das Volksbegehren bis zum Beginn der Eintragungsstunden am folgenden Tag unter Verschluß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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