(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt
1.
einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter ausgelegt werden,
2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.
(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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