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NeuGlV

§ 78Eintragung in die Eintragungsblätter

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.
(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblatts mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.
(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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