(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Wer sich in die Eintragungsblätter eintragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Person auszuweisen.
(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen werden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von dem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird. In diesen Fällen ist in der Spalte "Bemerkungen" der Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzunehmen. Der Aufsichtsführende hat die Bedenken gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu erläutern.
(3) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilligen zurückzuweisen, der
1.
nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Eintragungsschein besitzt,
2.
keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis eingetragen ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige darauf hinzuweisen, daß er innerhalb der im § 60 Abs. 1 bezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde einen Eintragungsschein beantragen kann, wenn er eintragungsberechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die Bestimmung des § 64 hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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