(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufügen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest
1.
die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Stimmberechtigten,
3.
die Zahl der Abstimmenden,
4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
6.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
7.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des festgestellten Abstimmungsergebnisses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl
1.
der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
der Stimmberechtigten und
3.
der abgegebenen gültigen Stimmen sowie
4.
den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen an der Zahl der Stimmberechtigten
enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.
(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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