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NeuGlV

§ 37Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.
(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.
(3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2.
die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe zurückgewiesen wurden.
(4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstands zuständigen Stelle, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend.
(6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstands die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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