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NeuGlV

§ 41Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.
(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu bilden.
(4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem Gesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Niederschrift des Landesabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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