(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstands öffnet die Stimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Stimmumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimmscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Stimmumschlag ungeöffnet in die Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Abstimmenden vermerkt hat. Die Stimmscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Stimmbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Stimmbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Stimmbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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