NatPVorpBlV
§ 5Gebote
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
- 1.
- in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen, insbesondere durch
- a)
- Einstellung der wirtschaftlichen und militärischen Nutzungen nach einem mit der Nationalparkverwaltung abzustimmenden Zeitplan,
- b)
- schrittweise Entnahme von nichteinheimischen Baumarten und Rückbau aller Entwässerungseinrichtungen,
- c)
- Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes durch die oder im Auftrage der Nationalparkverwaltung.
- 2.
- In der Schutzzone II vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, insbesondere
- a)
- die schrittweise Umwandlung der Waldbestände, so daß langfristig eine Überführung in Schutzzone I möglich wird,
- b)
- die Walderneuerung vorrangig über Naturverjüngung zuzulassen,
- c)
- die Pflege der Graslandflächen durch Mahd und Beweidung ohne Düngung zu gewährleisten,
- d)
- die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
- e)
- durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
- f)
- Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes nach Maßgabe der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.
Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514660990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b2d36792a80978d27c6df3083f94a249424da3d59301a89a4fc0101c73169a3