NatPVorpBlV
§ 3Schutzzweck
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
Der Nationalpark dient gleichzeitig der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes der durch menschliche Eingriffe veränderten Salzgrasland- und Moorflächen sowie der Sicherung der Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt. Dazu gehören:
- 1.
- Die Erhaltung der wichtigsten Wasser- und Watvogelbrutplätze an der deutschen Ostseeküste,
- 2.
- die Sicherung ungestörter Rast- und Winteraufenthaltsbedingungen für ziehende Wasservögel, insbesondere den Kranich (bestätigtes Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung laut Ramsar-Konvention),
- 3.
- die Erhaltung von mehreren Brutplätzen des Seeadlers und anderer bestandsbedrohter Großvogelarten.
Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514660990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b2d36792a80978d27c6df3083f94a249424da3d59301a89a4fc0101c73169a3