NatPVorpBlV
§ 8
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
- 1.
- die Durchführung der Vorschriften
- a)
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
- b)
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514660990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b2d36792a80978d27c6df3083f94a249424da3d59301a89a4fc0101c73169a3