NatPVorpBlV
§ 7Ausnahmen
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
- 1.
- unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
- 2.
- Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
- das Befahren der gesperrten Straßen, Wege und Wasserflächen mit Fahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- 4.
- außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden,
- 5.
- die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
- 6.
- die Bewirtschaftung der Campingplätze im bisherigen Umfang, soweit die Belastung, insbesondere durch Abprodukte, den Schutzzweck nicht beeinträchtigt,
- 7.
- notwendige Baggerarbeiten in den Fahrrinnen und Materialaufspülungen am Bock mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- 8.
- das Baden und Lagern am Strand in der Schutzzone II, soweit örtlich nicht anders festgelegt,
- 9.
- das Sammeln wildwachsender Früchte (Beeren, Pilze) in der Schutzzone II, sofern örtlich nicht anders festgelegt,
- 10.
- die Benutzung des Hafens am Darßer Ort als Nothafen,
- 11.
- die stille Fischerei in der Schutzzone II und gegebenenfalls weitere fischereiliche Maßnahmen mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- 12.
- in der Schutzzone II die Anlage von Kahlschlägen, soweit sie dem Schutzzweck (§ 3) dienen.
Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514660990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b2d36792a80978d27c6df3083f94a249424da3d59301a89a4fc0101c73169a3