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NagProtUmsG/EUV511/2014DG

§ 5Einziehung

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0839b9975b66afefcd38af0252f9bc710fe178a1a068d43275004e5a6f23c25

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