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NagProtUmsG/EUV511/2014DG

§ 7Aufwendungen

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklärungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen sind nicht zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0839b9975b66afefcd38af0252f9bc710fe178a1a068d43275004e5a6f23c25

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