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NagProtUmsG/EUV511/2014DG

§ 4Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 auf Verlangen eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Unterlage oder Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
4.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 6 eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt oder
4.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0839b9975b66afefcd38af0252f9bc710fe178a1a068d43275004e5a6f23c25

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