NagProtUmsG/EUV511/2014DG
§ 4Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.
- entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 auf Verlangen eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Unterlage oder Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 6 eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt oder
- 4.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.
Stand: Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209210015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0839b9975b66afefcd38af0252f9bc710fe178a1a068d43275004e5a6f23c25