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NagProtUmsG/EUV511/2014DG

§ 3Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Vollzugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln:
1.
die Durchführung von Kontrollen einschließlich der Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
2.
die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und
3.
die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0839b9975b66afefcd38af0252f9bc710fe178a1a068d43275004e5a6f23c25

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