NachwV
§ 30Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR229810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 4 AltölVGetrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
„… Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. (7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.“
- § 6 AltölVErgänzende Erklärungen zur Nachweisführung
„… eisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.“
- § 4 PCBAbfallVNachweis- und Mitteilungspflichten
„… mmungen der Nachweisverordnung bleiben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung. (5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bleiben unberührt.“