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NachwV

§ 30Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00

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Normen im Zusammenhang

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Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 4 AltölVGetrennte Entsorgung, Vermischungsverbote

    „… Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. (7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.“

  • § 6 AltölVErgänzende Erklärungen zur Nachweisführung

    „… eisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.“

  • § 4 PCBAbfallVNachweis- und Mitteilungspflichten

    „… mmungen der Nachweisverordnung bleiben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung. (5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bleiben unberührt.“