NachwV
§ 28Vergabe von Kennnummern
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
- 1.
- "EN" für Entsorgungsnachweis,
- 2.
- "SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
- 3.
- "FR" für Freistellung,
- 4.
- "RE" für Register.
- A
- Schleswig-Holstein
- B
- Hamburg
- C
- Niedersachsen
- D
- Bremen
- E
- Nordrhein-Westfalen
- F
- Hessen
- G
- Rheinland-Pfalz
- H
- Baden-Württemberg
- I
- Bayern
- K
- Saarland
- L
- Berlin
- M
- Mecklenburg-Vorpommern
- N
- Sachsen-Anhalt
- P
- Brandenburg
- R
- Thüringen
- S
- Sachsen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR229810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 10 AbfAEVErlaubnisverfahren und -erteilung
„… ftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils ei …“
- § 7 AbfAEVAnzeigeverfahren
„… ständige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht …“
- § 7 AltfahrzeugVMitteilungspflichten
„… chungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I …“
- § 9a BioAbfVZusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
„… Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung keine Anwendung. Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nachweisverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nac …“
- Anlage 2 EfbV(zu § 23 Satz 2) Mindestinhalt von Überwachungsberichten
„… ntrag erfolgt ist) d) Standorte aa) Anzahl der Standorte bb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort cc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort dd) Benennung d …“
- Anlage 3 EfbV(zu § 25) Vordruck für das Zertifikat
„… it der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen. 2.1 Sammeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ 2.1.1 nur deutschlandweit ⃞ 2.1.2 weltweit ⃞ 2.2 Befördern ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ 2.2.1 nur deutsc …“