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NachwV

§ 28Vergabe von Kennnummern

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.
(2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
1.
"EN" für Entsorgungsnachweis,
2.
"SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
3.
"FR" für Freistellung,
4.
"RE" für Register.
In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.
(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.
(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.
(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:
A
Schleswig-Holstein
B
Hamburg
C
Niedersachsen
D
Bremen
E
Nordrhein-Westfalen
F
Hessen
G
Rheinland-Pfalz
H
Baden-Württemberg
I
Bayern
K
Saarland
L
Berlin
M
Mecklenburg-Vorpommern
N
Sachsen-Anhalt
P
Brandenburg
R
Thüringen
S
Sachsen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 10 AbfAEVErlaubnisverfahren und -erteilung

    „… ftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils ei …“

  • § 7 AbfAEVAnzeigeverfahren

    „… ständige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht …“

  • § 7 AltfahrzeugVMitteilungspflichten

    „… chungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I …“

  • § 9a BioAbfVZusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen

    „… Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung keine Anwendung. Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nachweisverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nac …“

  • Anlage 2 EfbV(zu § 23 Satz 2) Mindestinhalt von Überwachungsberichten

    „… ntrag erfolgt ist) d) Standorte aa) Anzahl der Standorte bb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort cc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort dd) Benennung d …“

  • Anlage 3 EfbV(zu § 25) Vordruck für das Zertifikat

    „… it der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen. 2.1 Sammeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ 2.1.1 nur deutschlandweit ⃞ 2.1.2 weltweit ⃞ 2.2 Befördern ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ 2.2.1 nur deutsc …“